Die 0% Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen

Die 0% Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen

Mit dem im vergangenen Dezember beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 ändert sich auch die Erhebung der Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) auf Photovoltaikanlagen und ihre Komponenten von 19 % auf 0 %. Schon ab dem 01. Januar 2023 wird der neue sogenannte Nullsteuersatz umgesetzt. Was das für Sie bedeutet, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Welchen Vorteil hat der Nullsteuersatz?

Mit der Senkung der Mehrwertsteuer auf null Prozent im Bereich der PV-Anlagen für die Lieferung und Installation wird der Ausbau von Photovoltaikanlagen künftig gefördert. Durch diese Maßnahme entfallen bei der Anschaffung, Installation und dem Betrieb von diesen klimafreundlichen Energiealternativen größere steuerliche und bürokratische Barrieren. Durch den Nullsteuersatz wird dann keine Umsatzsteuer mehr auf Rechnungen ausgewiesen.

Zuvor wurde im Zuge der Kleinunternehmerregelung die geleistete Vorsteuer bei der Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstattet. Das führte dazu, dass manche Solaranlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichteten und von der Regelbesteuerung Gebrauch machten. Dann musste zwar Umsatzsteuer auf die Stromlieferung und den Eigenverbrauch gezahlt werden, aber die Vorsteuer, welche meist höher als die Regelbesteuerung war, konnte beim Finanzamt eingeholt werden. Mit dem Nullsteuersatz wird dieser umständliche Prozess nun umgangen und Hürden für die Anschaffung von PV-Anlagen heruntergeschraubt.

Auf welche Komponenten von PV-Anlagen entfällt die Mehrwertsteuer?

Zukünftig wird bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf die Erhebung der Mehrwertsteuer verzichtet. Die Maßnahme bezieht sich dann auf Komplettsysteme als auch einzelne Komponenten wie Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Solarbatterien und mehr. Solange es sich nicht um Anlagen für die mobile Anwendung handelt, fallen auch unsere Solar Inselanlagen unter die Regelung.

Unter welchen Voraussetzungen wird das Gesetz geltend gemacht?

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§12 Abs. 3

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Um einen Anspruch auf die Umsatzsteuersenkung zu haben, muss die PV-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes – sprich Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentliche und andere Gebäude, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden – installiert werden. Zudem müssen sich die Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland befinden. Aber auch die Nutzung der Anlage muss innerhalb Deutschlands stattfinden.

Hinweis: Laut Gesetzestext darf die PV-Anlage für die Befreiung des Umsatzsteuersatzes nicht mehr als 30 kWp betragen. Im FAQ des Bundesfinanzministeriums heißt es, dass Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden auch mit mehr als 30 kWp begünstigt sind (Stand: 13.06.23).

Was sind eigentlich kWp?

Die Bezeichnung kWp steht für Kilowatt Peak und umschreibt die Leistung einer Photovoltaikanlage unter standardisierten und optimalen Testbedingungen. Es handelt sich also um eine in der Theorie existierende Höchstleistung, die von einer PV-Anlage erbracht werden kann. Geläufig wird diese auch Nennleistung genannt.

Sind Photovoltaik-Anlagen nun generell günstiger?

Da der Nullsteuersatz grundsätzlich vollumfänglich von den Händlern an ihre Kunden weiteregegeben werden soll, sollte auch die Anschaffung und Installation einer Solaranlage im Generellen günstiger werden.

Bei unseren Solar Inselanlagen können Sie sich sicher sein, dass wir Ihnen Ihren Preisvorteil komplett überlassen.

Ich kaufe kein Komplettsystem einer PV-Anlage, sondern nur Einzelteile. Muss ich darauf die Mehrwertsteuer zahlen?

Wenn Sie Ihre bereits vorhandene Solaranlage, um weitere Komponenten erweitern oder/und deren Installation vornehmen, fällt hierauf keine Umsatzsteuer an. Die einzige Bedingung dazu ist, dass die bereits erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

Meine Solaranlage ist kaputt und ich muss Ersatzteile für eine Reparatur besorgen. Gilt die Befreiung der Umsatzsteuer?

Auch der Austausch und die Installation defekter Teile einer Photovoltaikanlage sind begünstigt. Achten Sie dabei lediglich darauf, dass reine Reparaturmaßnahmen, ohne die zusätzlich stattfindende Lieferung von Ersatzteilen, nicht von der Umsatzsteuer ausgenommen sind. Den Nullsteuersatz erhalten Sie nur bei gleichzeitiger Bestellung von Ersatzteilen für Ihre Solaranlage.

Fallen unter die Mehrwertsteuer-Befreiung auch mobile Solarmodule?

Nein, auf diese Module muss weiterhin der normale Steuersatz gezahlt werden. Solaranlagen, für zum Beispiel Campingzwecke (mobil), werden nicht von der Sonderregelung erfasst, da sie nicht auf oder in der Nähe von Wohngebäuden montiert werden.

Ist eine steuerliche Anmeldung meiner Solar Inselanlage notwendig?

Bei Solar Inselanlagen ist keine steuerliche Anmeldung notwendig. Denn bei dieser Art der PV-Anlage wird kein Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Sobald Ihre Anlage allerdings mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, gelten Sie im Sinne des UStG als Unternehmer. Das bedeutet, dass Sie sich beim Finanzamt steuerlich zu melden haben.

Wie lange gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?

Der Nullsteuersatz behält so lange seine Gültigkeit bis in der Zukunft ein neues Jahressteuergesetz verabschiedet werden sollte, in welchem die Mehrwertsteuer auf Solaranlagen wieder angehoben wird.

Wie kann ich bei BIG eine mehrwertsteuerbefreite Bestellung von Solar Inselanlagen und deren Komponenten durchführen?

Befinden Sie sich auf einem Artikel, der sich für die 0% Mehrwertsteuer qualifiziert, erkennen Sie dies direkt an einem speziellen Hinweis und Button dafür. Über den Button können Sie den Artikel mit dem mehrwertsteuerbefreiten Preis direkt zu Ihrem Warenkorb hinzufügen. Im Checkout müssen Sie die gesetzgebenden Voraussetzungen noch mittels eines Klicks in einer Checkbox bestätigen. Dann können Sie die Bestellung ganz einfach und wie gehabt veranlassen.

Achten Sie lediglich darauf, dass Sie sich auch wirklich für die Bestellung ohne Umsatzsteuer qualifizieren. Sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass Sie die Solar Inselanlage und/oder ihre Komponenten für eine anderweitige Verwendung bestellt haben oder Sie die Kriterien nicht erfüllen, erklären Sie sich mit Abschluss des Kaufs bei uns für eine nachträgliche in Rechnungstellung der zu gering entrichteten Mehrwertsteuer bereit.

Fazit

Der Nullsteuersatz erleichtert Käufern den Ausbau und das Betreiben von jeglichen PV-Anlagen. Bei unseren Solar Inselanlagen brauchen Sie sich zudem keine Gedanken mehr um eine Anmeldung beim Finanzamt machen. So wird der Zugang zu grüner Energie immer barrierefreier.

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